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Satzung des Reitverein "Prümer Land e.V."
§ 1
Name, Sitz und Zweck
1. Der am 30. November 1984 in Prüm gegründete Verein führt den Namen "Reitverein
Prümer Land e.V.". Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland - Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein "Reitverein Prümer Land e.V." hat seinen Sitz in Prüm. Er
ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bitburg eingetragen. Er ist nicht Rechtsnachfolger des früheren Reit- und Fahrvereins Prüm.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Freizeit - und Wanderreitens und Turnierreitens, verbunden mit tiergerechter Haltung
und Pflege des Pferdes. Er ist tätig im Erwachsenenbereich und der sportlichen Jugendhilfe.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigennützige wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein hat aktive und nichtaktive Mitglieder.
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
3. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
§ 3
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder Auflösung des
Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen
zulässig.
§ 4
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere
Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
2. Bei der Wahl der
Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane
verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: a) Verweis b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des
Vereins. Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§2.2), gegen einen Ausschluß (§3.3) sowie gegen eine
Maßregelung (§6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen - vom Zugang des Bescheides an gerechnet - beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
als geschäftsführender Vorstand als Gesamtvorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine
ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung
einzuberufen wenn es a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der
Mitgliederversammlungen erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch ortsübliche Veröffentlichung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von drei Wochen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten: a) Entgegennahme der Berichte b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Gesamtvorstandes d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in
der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche
vorher zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer zweidrittel-Mehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit. 9. Dem Antrag auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder es wünscht.
1. Zum Mitarbeiterkreis gehören: a) alle Mitglieder des Vorstandes
b) die Abteilungsleiter c) die Übungsleiter d) die Betreuer, Platz- und Hauswarte e) Schiedsrichter und Kampfrichter f) Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
g) die Kassenprüfer.
2. Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Vorstand geleitet.
3. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, daß alle im Verein tätigen
Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.
§ 11
Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister und
- dem Geschäftsführer
- b) als Gesamtvorstand bestehend aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand,
- dem Jugendwart
- und den Vertretern der Abteilungen:
- Springen und Dressur, Freizeit- und Wanderreiten.
2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters in Verbindung mit dem Geschäftsführer oder dem Schatzmeister). Im Innenverhältnis zum Verein
wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
3. Der Ressortleiter für Jugendsport wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (§5.2).
Die Wahl bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung.
4. Der Vertreter der Abteilungen wird von den Mitgliedern gewählt.
5. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden
Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Beim Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommisarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
6. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören
insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitarbeiterkreises.
7. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund
ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
8. Die Aufgaben der Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.
9. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Ressortleiter für
Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
10. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen des Vereins
- b) wegen Nichtzahlung des Beitrages trotz Mahnung
- c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
unsportlichen Verhaltens
- d) wegen unehrenhafter Handlungen.
§ 12
Ausschüsse
1. Für den Bereich Jugendsport wird ein Ausschuß gebildet.
2. Der
Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
3. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im
Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.
§ 13
Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des
Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsleiterversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14
Wahlen
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer
werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 15
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des
Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 16
Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine
Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer zweidrittel-Mehrheit beschlossen.
§ 17
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
- a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder
beschlossen hat oder
- b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich
gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Verbandsgemeinde Prüm mit der Zweckbestimmung,
daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederschaft genehmigt.
Prüm, den 30 November 1984
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